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Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen INN-KA e.U.

I. Geltungsbereich
1.) Die nachstehenden Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche zwischen INN-KA e.U. und dem Käufer abgeschlossenen Verträge. Sie entfalten mit ihrer Vereinbarung verbindliche Wirkung auch für sämtliche hin künftig entstehende Geschäftsvorgänge,
auch wenn sie später nicht mehr gesondert ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende gegenteilig lautende Geschäfts-/Einkaufsbedingungen des Käufers, welche nicht ausdrücklich anerkennt, gelten als nicht vereinbart, selbst wenn diesen nicht widersprochen wird. Die gegenständlichen Verkaufs-/Geschäftsbedingungen gelten und wirken selbst dann, wenn in Kenntniswidersprechender /entgegenstehender Geschäfts-/Einkaufsbedingungen des Käufers die Ausführung der Kaufverträge vorbehaltlos übernimmt.
2.) In den Verträgen zwischen dem Käufer werden sämtliche Vereinbarungen, die zwischen INN-KA e.U. und dem Käufer vereinbart werden, schriftlich niedergelegt.

II. Anbot und Vertragsabschluss
1.) INN-KA e.U. übernimmt im Direktwege vom Käufer selbst die Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen entgegen. Diesbezügliche direkte Angebote/Bestellungen (schriftlich, mündlich oder per E-Mail), sowie Angebote/Bestellungen, die zustande kommen, sind verbindlich, so ferne diese durch INN-KA e.U. nicht binnen eines Werktages schriftlich widersprochen wird.

III. Zahlungsbedingungen
1.) Die betreffenden jeweiligen Geschäftsfall vereinbarten Preise sind schriftlich zu vereinbaren und gelten – so ferne keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden – für Ware inklusive Verpackungsmaterial.
Es gelten Nettopreise als vereinbart, die Mehrwertsteuer ist in den vereinbarten Preisen nicht eingeschlossen. Die Mehrwertsteuer wird am Tag der Rechnungslegung in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe in der Rechnung gesondert durch INN-KA e.U. ausgewiesen. Sollte keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen werden, ist INN-KA e.U. berechtigt, die Versandkosten laut tatsächlichen Kosten an den Kunden aufschlagsfrei weiter zu verrechnen.
2.) Ein Skontoabzug zu Gunsten des Käufers ist nur im Fall einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zulässig oder bei späterem durch Hinweis auf der Rechnung angebrachten Hinweis. Selbiges gilt für Rabattierungen.
3.) Der Kaufpreis ist abzugsfrei am Tag des Einlangens der Rechnung durch den Käufer zur Bezahlung auf das bekannt gegebene Geschäftskonto von INN-KA e.U. zur Bezahlung fällig, so ferne in der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Eine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers ist erst dann erfolgt, wenn der Kaufpreis entweder wertgestellt eingelangt ist oder Barzahlung erfolgt ist.
4.) Gerät der Käufer mit der Zahlung /den Zahlungen aus dem Kaufvertrag in Verzug, so gelten die gesetzlichen Regelungen. Allfällig entstehende Mahn und Betreibungskosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Käufers. Bei ausstehenden Zahlungsforderungen behält sich INN-KA e.U. das Recht, diese Forderungen an den KSV 1870 weiter zu leiten.
5.) Der Käufer ist zur Aufrechnung im Falle von Mängelrügen und Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder seitens INN-KA e.U. anerkannt (und somit unstrittig) wurden.
6.) Ist mit dem Käufer (Teil) Vorauszahlung vereinbart, entfalten die vertraglichen Verpflichtungen erst ab dem Einlangen der (Teil) Vorauszahlung Wirksamkeit.

IV. Liefer- und Leistungszeit
1.) Liefertermine und Fristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, auch wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
2.) Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Kaufvertrag um ein FIX-Geschäft, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn auf Grund eines Lieferverzuges der Käufer den Wegfall des Geschäftsinteresses behauptet. Die Haftung von vorhersehbare – typischerweise eintretende — Schäden begrenzt, so ferne der Lieferverzug nicht auf vorsätzliche Verletzung der Vertragsbedingungen zurückzuführen ist.
3.) Für den Fall des Eintritts eines Lieferverzuges ist INN-KA e.U. verpflichtet unverzüglich mit dem Käufer in Kontakt zu treten und ihn über dieses Ereignis in Kenntnis zu setzen, so ferne der Lieferverzug mehr als fünf Werktage beträgt.
4.) INN-KA e.U. ist zu Teillieferungen und Teilleistungen aus dem Kaufvertrag berechtigt, so ferne dies dem Käufer zumutbar ist.
5.) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind daraus entstehende Mehrkosten (z.B.: Stehzeiten des Frächters) vom Käufer an INN-KA e.U. zu ersetzen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Käufer Mitwirkungspflichten im Rahmen der Vertragserfüllung schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Kaufgegenstandes auf den Käufer über.
6.) Höhere Gewalt (Zerstörung des Werkes des Herstellers durch Brand, Explosion, Erdbeben, Flugzeugabsturz etc…., sowie Kriegsereignisse, Elementarereignisse und diesen gleichgestellte Umstände) befreien INN-KA e.U. von der vereinbarten Einhaltung von Lieferfristen, auch bei Fix-Geschäften und stellen INN-KA e.U. leistungs- und schadenersatzfrei. Gleiches gilt für den Fall von Streiks und Arbeitsniederlegungen am Ort des Herstellers.

V. Gefahrenübergang – Versand – Verpackung
1.) Verladung und Versand erfolgen grundsätzlich, nicht versichert auf Gefahr des Käufers. Mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur, gehen Gefahr und Zufall hinsichtlich Beschädigung und Untergang der Ware auf den Käufer über, INN-KA e.U. übernimmt ab diesem Zeitpunkt keine wie auch immer geartete Haftung. INN-KA e.U. ist berechtigt zwischen POST-Versand und sonstigen gleichwertigen Versandarten zu wählen.
Großmengen werden mittels geeignetem Spediteur per LKW versandt.
2.) Sonderwünsche und Sonderinteressen betreffend die Art und Weise des Versandes, sowie ein allfällig gesondert gewünschter Versandweg sind vom Käufer vor Vertragsabschluss bekannt zu geben und werden – so ferne technisch möglich – von INN-KA e.U. in dieser Form beim Lieferanten/Spediteur beauftragt. Dadurch bedingte Mehrkosten hat der Käufer zu tragen. Vereinbarte Frachtfreilieferungen beziehen sich nur auf die mit einer Standardversendung verbundenen Kosten.
3.) Verpackungsmaterial wird von INN-KA e.U. nicht zurückgenommen, anfallende Entsorgungskosten hat der Käufer zu tragen.
4.) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, werden die Waren beim Hersteller auf Kosten des Käufers eingelagert. Für diesen Fall haftet der Käufer gegenüber INN-KA e.U. für die seitens des Herstellers zur Verrechnung gebrachten Lagerungskosten. In diesem Fall kommt die Anzeige der Versandbereitschaft dem tatsächlichen Versand gleich und gehen ab dem Zeitpunkt der Einlagerung die Gefahr für den Untergang des Kaufgegenstandes durch Zufall, höhere Gewalt, unabwendbare Ereignisse etc… auf den Käufer über.
5.) INN-KA e.U. ist für den Fall vereinbarter Vorauszahlungen durch den Käufer erst zum Warenversand verpflichtet, wenn die Anzahlung wertgestellt eingelangt ist. Verzögert sich die vereinbarte Anzahlung oder Vorauszahlung, ist INN-KA e.U. berechtigt, die bestellte Ware auf Kosten des Käufers einzulagern (entweder Lager INN-KA e.U. oder dem Lieferanten) und hat diese Mehrkosten ebenfalls der Käufer zu tragen.
6.) Der Käufer kann auf Wunsch den Abschluss einer Transportversicherung bei INN-KA e.U. beantragen, ist allerdings verpflichtet, diesbezüglich die entstehenden Mehrkosten samt zu vereinbarenden Bearbeitungs-/Administrationskosten zu tragen.

VI. Gewährleistung/Schadenersatz
1.) Mängelbehauptungen des Käufers sind im Rahmen des § 377 UGB seiner Untersuchungs-/Überprüfungspflichten der gelieferten Waren innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Rügepflichten unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche richten sich – soweit nicht anders geregelt nach den gesetzlichen Vorschriften.
2.) Soweit ein berechtigter Mangel der Ware vorliegt, ist unter Ausschluss der Rechte des Käufers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern – verpflichtet zur Verbesserung durch Nacherfüllung, es sei denn, dass auf Grund gesetzlicher Regelungen berechtigt ist, die Nacherfüllung/Verbesserung zu verweigern. Der Käufer hat INN-KA e.U. eine angemessene (und
realistische) Nachfrist zum Nachtrag des Fehlenden, zum (teilweisen) Austausch der Ware oder zur Reparatur, einzuräumen. INN-KA e.U. hat nach Wahl des Käufers entweder Verbesserung oder Nachlieferung zu leisten. INN-KA e.U. ist verpflichtet diese Mehraufwände aus eigenem zu tragen, dies mit Ausnahme von Mehrkosten, weil die zu verbessernde oder auszutauschende Ware an einen anderen als dem vereinbarten Erfüllungs-/Lieferort verbracht wurde.
3.) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Käufer berechtigt entweder Preisminderung zu begehren oder (nur falls die gelieferte Ware unbrauchbar ist) vom Vertrag zurückzutreten (dies gegen Bereitstellung der Warenlieferung zur Rückabholung). Dem Käufer steht für diesen Fall kein Zurückbehaltungsrecht an der rückzustellenden Ware zu.
4.) Dem Käufer stehen Schadenersatzansprüche erst dann zu, wenn auch die Nacherfüllung/Verbesserung durch INN-KA e.U. fehlgeschlagen ist.
5.) INN-KA e.U. haftet gegenüber dem Käufer im Rahmen der Zertifizierung der angekauften Produkte für deren vom Hersteller zugesicherte Eigenschaften. INN-KA e.U. übernimmt keine Haftung dafür, ob der Käufer das von ihm ausgewählte und angekaufte Produkt tatsächlich für seinen beabsichtigten Zweck verwenden kann oder wird. INN-KA e.U. weist darauf hin, dass das Unternehmen lediglich einen gewerblichen Warenvertrieb unterhält, die Verarbeitung der Waren durch den Käufer jedoch in dessen Verantwortung fällt. INN-KA e.U. leistet lediglich Beratung im Sinne der vom Hersteller garantierten Eigenschaften, Verwendbarkeit und Qualität des jeweiligen Produktes. Technische Datenblätter werden dem Käufer auf dessen Wunsch gegen schriftliche Bestätigung ausgehändigt, stammen diese vom Warenhersteller. Fragen zu den jeweiligen Produkten sind vor Vertragsabschluss an INN-KA e.U. zu richten, wobei diese Fragen immer in Kooperation mit dem Hersteller schriftlich beantworten werden.
INN-KA e.U. übernimmt keine Haftung für Werbeaussagen oder sonstiger Produkterwartungen, die von dritter Seite stammen betreffend die jeweils vertragsgegenständlichen Waren.
6.) Gewährleistungsansprüche verjähren binnen Jahresfrist ab Anlieferung der Ware beim Käufer. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen UGB.
7.) INN-KA e.U. leistet keine Gewähr für weitere als vom Hersteller zugesicherte Produkteigenschaften.
8.) Verbrauchsangaben auf Angeboten/Aufträgen/Rechnungen sind ohne Gewähr.
Die genauen Verbrauchswerte sind abhängig von Beschaffenheit der jeweiligen Bauwerkstruktur.
9.) Verarbeitungsrichtlinien sind vom Verarbeiter ein zu halten. INN-KA e.U. wird darauf hinweisen, wo diese zu finden sind. Verarbeitungsschritte sind auf jeder Baustelle zu protokollieren.

VII. Eigentumsvorbehalt
1.) Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer Eigentum von INN-KA e.U.
2.) Der Käufer ist bis zur Erklärung des qualifizierten Zahlungsverzuges mit INN-KA e.U., nicht berechtigt, die gelieferten Waren weder zu verkaufen noch zu verarbeiten. Ab der Erklärung von INN-KA e.U., dass der Fall des qualifizierten Zahlungsverzuges vorliegt, hat der Käufer die gelieferten Waren auf seine Kosten an INN-KA e.U. zurückzusenden oder auf seine Kosten eine Abholung durch INN-KA e.U. zu ermöglichen.
3.) INN-KA e.U. ist berechtigt wahlweise im Falle des Zahlungsverzuges entweder die Herausgabe der Ware oder die Erfüllung des Vertrages durch Zahlung zu begehren.
4.) Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware, so ferne diese einen Gesamtwert von EURO 3.000,00 übersteigt, bis zur Bezahlung entsprechend versichert zu halten, dies im Gegenwert des Warenwertes lt. Faktura von INN-KA e.U.
5.) Bis zur Bezahlung der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden, als Besicherung z.B.: als Pfand an Dritte zu übergeben oder in anderer Art und Weise als durch Verarbeitung oder Verkauf an Dritte zu überlassen.
6.) Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte Personen, z.B.: durch gerichtliche Exekution etc. verpflichtet sich der Käufer auf den hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und INN-KA e.U. unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

VIII. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Rechtswahl
1.) Erfüllungsort der finanziellen Forderungen von INN-KA e.U. und ausschließlicher Gerichtstand für Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis ist Wiener Neustadt (sowohl bezirks-, als auch landesgerichtliche Zuständigkeit), dies sowohl für Aktiv-, als auch Passivansprüche der beiden Vertragsteile. INN-KA e.U. ist wahlweise berechtigt aber nicht verpflichtet, den Käufer auch an seinem zuständigen Firmensitzgericht gerichtlich zu belangen.
2.) Die rechtlichen Beziehungen zwischen den vertragsteilen regeln sich ausschließlich nach österreichischem Recht.

 

[INN-KA, Jänner 2019]

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